Das Absehen vom Fahrverbot, also die Rücknahme des bereits ausgesprochenen Fahrverbotes aufgrund einer Strafe oder einer Ordnungswidrigkeit, kann oftmals existentiell begründet sein. Als Fahrverbot wird die Entscheidung bezeichnet, für einen festgelegten Zeitraum kein Fahrzeug führen zu dürfen. Damit ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gemeint. Ein Fahrverbot wird durch das Einziehen des Führerscheins als der Fahrerlaubnis bewirkt. Anlässe, aus denen das Absehen vom Fahrverbot, sprich die vorzeitige Rückgabe des Führerscheins nahezu ausgeschlossen ist, sind solche Delikte wie die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- sowie unter Drogeneinfluss. Zu den Rechtsgrundlagen, nach denen das Fahrverbot ausgesprochen wird, gehört neben dem Strafgesetzbuch StGB auch und in erster Linie die BKatV, die Bußgeldkatalog-Verordnung, im vollen Wortlaut die „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“. In derartigen Fällen wird von einem Regelfahrverbot gesprochen.

Doch es gibt eine Möglichkeit zum Absehen vom Fahrverbot. Sie ist in § 4 Absatz 4 BKatV niedergelegt. Danach „wird dann von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, wenn das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht wird“. Für den Betroffenen bedeutet das in aller Regel eine Verdoppelung des bisherigen Bußgeldes. Bei § 4 Absatz 4 BKatV handelt es sich um eine Kann-, und immer um eine Ermessensentscheidung. Der Betroffene muss einen guten, triftigen und in dem Sinne existenzbedrohenden Grund für das Absehen vom Fahrverbot haben. Das ist dann der Fall, wenn mit dem Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes und somit auch des laufenden Einkommens zum Lebensunterhalt unmittelbar verbunden ist.

Doch auch in einer derart klaren Situation darf nicht auf professionelle Hilfe verzichtet werden. Der Antrag auf Absehen vom Fahrverbot sollte von einem darauf spezialisierten und fokussierten Rechtsanwalt, am besten von einem Fachanwalt gestellt werden. In dieser existenziellen Frage muss der Betroffene alles tun und sich insofern helfen & beraten lassen, damit das Fahrverbot so schnell wie möglich wieder rückgängig gemacht, das heißt aufgehoben wird.

[widget id=”text-9″]