Absehen vom Fahrverbot
Wer als Teilnehmer im Straßenverkehr grob pflichtwidrig eine Verkehrsübertretung begeht, muss neben einer hohen Geldbuße und Punkten in Flensburg mit einem Fahrverbot von mehreren Monaten
rechnen. Von einem Fahrverbot kann jedoch seitens des Gerichts oder der zuständigen Behörden in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies geschieht in der Regel unter der Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles. So hat sich im Laufe der Zeit in der deutschen Rechtsprechung eine Reihe von unterschiedlichen Fallgruppen und Fallkonstellationen herausgebildet, bei denen man von
einem Fahrverbot absehen kann, doch hierbei ist zu beachten, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt und ein Absehen von einem Fahrverbot nicht pauschal abgehandelt werden kann, da
es für ein zwingendes Absehen vom Fahrverbot in Deutschland keine gesetzliche Grundlage gibt. Darum muss ein Verkehrssünder, will er ein Fahrverbot verhindern, entsprechende Konstellationen
genauestens beachten.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für Verkehrssünder, die ein Fahrverbot vermeiden wollen, sind zum einem das sogenannten Augenblicksversagen oder aber wenn durch das Fahrverbot eine Existenzgefährdung des Betroffenen eintritt und zum Beispiel sein Arbeitsplatz dadurch gefährdet ist. Weitere Fallgruppen für ein Absehen vom Fahrverbot sind, wenn zwischen dem Delikt und dem ergangenen Urteil eine längere Zeit vergangen ist, wenn ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt oder eine dem Notstand ähnliche Situation das Delikt gerechtfertigt hat.
Verstöße im Straßenverkehr, die ein Fahrverbot rechtfertigen, sind nach der Gesetzgebung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung solche grob rechtwidrigen Verstöße, die ein Fahrverbot unumgänglich machen, um den Verkehrssünder zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu erziehen und zu maßregeln. Allein schon deshalb werden hohe Anforderungen an den Verkehrssünder, der ein Fahrverbot umgehen will, gestellt. So muss der Verkehrssünder, will er ein Fahrverbot verhindern, glaubhaft machen, an wie vielen Tagen der Arbeitswoche er sein Kraftfahrzeug beziehungsweise seinen Führerschein für seine berufliche Tätigkeit zwingend benötigt. Für einen berufstätigen Kraftfahrer, der ein Fahrverbot umgehen will, ist es auch wichtig darzulegen, dass dieser für seine berufliche Tätigkeit keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann und auch keine Verwandten, Bekannten oder Kollegen für ihn als Kraftfahrer einspringen können. Dann stehen die Chancen gut, um ein Fahrverbot zu vermeiden, denn die obergerichtliche Rechtsprechung sagt zum Beispiel, dass wenn durch ein verhängtes Fahrverbot konkret und ernsthaft der Verlust des Arbeitsplatzes droht, liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt (Oberlandesgericht Celle NVZ 96, 291).
In Ausnahmefällen kann der Verkehrssünder auch sein Fahrverbot umwandeln und zwar durch eine Erhöhung der Geldbuße. Hierbei liegt es jedoch im Ermessen des urteilenden Richters und an den dargelegten Gründen und der Glaubhaftmachung durch den Verkehrssünder, der sein Fahrverbot umwandeln möchte, oder des Rechtsanwalt vor Gericht. Will also ein Verkehrssünder ein Fahrverbot vermeiden, steht im ein harter Weg bevor, aber die Chancen sind nicht ganz aussichtslos.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für Verkehrssünder, die ein Fahrverbot vermeiden wollen, sind zum einem das sogenannten Augenblicksversagen oder aber wenn durch das Fahrverbot eine Existenzgefährdung des Betroffenen eintritt und zum Beispiel sein Arbeitsplatz dadurch gefährdet ist. Weitere Fallgruppen für ein Absehen vom Fahrverbot sind, wenn zwischen dem Delikt und dem ergangenen Urteil eine längere Zeit vergangen ist, wenn ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt oder eine dem Notstand ähnliche Situation das Delikt gerechtfertigt hat.
Verstöße im Straßenverkehr, die ein Fahrverbot rechtfertigen, sind nach der Gesetzgebung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung solche grob rechtwidrigen Verstöße, die ein Fahrverbot unumgänglich machen, um den Verkehrssünder zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu erziehen und zu maßregeln. Allein schon deshalb werden hohe Anforderungen an den Verkehrssünder, der ein Fahrverbot umgehen will, gestellt. So muss der Verkehrssünder, will er ein Fahrverbot verhindern, glaubhaft machen, an wie vielen Tagen der Arbeitswoche er sein Kraftfahrzeug beziehungsweise seinen Führerschein für seine berufliche Tätigkeit zwingend benötigt. Für einen berufstätigen Kraftfahrer, der ein Fahrverbot umgehen will, ist es auch wichtig darzulegen, dass dieser für seine berufliche Tätigkeit keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann und auch keine Verwandten, Bekannten oder Kollegen für ihn als Kraftfahrer einspringen können. Dann stehen die Chancen gut, um ein Fahrverbot zu vermeiden, denn die obergerichtliche Rechtsprechung sagt zum Beispiel, dass wenn durch ein verhängtes Fahrverbot konkret und ernsthaft der Verlust des Arbeitsplatzes droht, liegt eine außergewöhnliche Härte vor, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt (Oberlandesgericht Celle NVZ 96, 291).
In Ausnahmefällen kann der Verkehrssünder auch sein Fahrverbot umwandeln und zwar durch eine Erhöhung der Geldbuße. Hierbei liegt es jedoch im Ermessen des urteilenden Richters und an den dargelegten Gründen und der Glaubhaftmachung durch den Verkehrssünder, der sein Fahrverbot umwandeln möchte, oder des Rechtsanwalt vor Gericht. Will also ein Verkehrssünder ein Fahrverbot vermeiden, steht im ein harter Weg bevor, aber die Chancen sind nicht ganz aussichtslos.
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