Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Ganz gleich, ob es sich um einen Parkverstoß handelt, ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird oder die Polizei ein Fahren unter Alkoholeinfluss feststellt. Der Betroffene erhält kurze Zeit nach der amtlichen Feststellung einen Bußgeldbescheid zugestellt. Ist der Bußgeldbescheid zugestellt muss der Betroffene innerhalb einer vom Gesetz festgelegten Frist überlegen, ob er den Bußgeldbescheid akzeptiert und die Geldstrafe zahlt oder ob er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhebt.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss schriftlich bei der Stelle eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Geht der Einspruch fristgerecht ein, wird die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben. Die Folge ist eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die "Tat" begangen wurde.

Bis zur mündlichen Verhandlung hat der Betroffene die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. Zwar ist die Rücknahme des Einspruchs auch noch vor bzw. in der mündlichen Verhandlung möglich, doch bedarf diese Rücknahme dann der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die in der Regel aber keine Einwände hat.
 
In der mündlichen Verhandlung muss der Betreffene seinen Einspruch noch einmal begründen und Beweise vorlegen, die die Rücknahme des Bußgeldbescheides möglich machen bzw. dass die im Bußgeldbescheid festgelegte Strafe abgeändert wird.
 
Werden in der mündlichen Verhandlung aber keine entlastenden Details bekannt, wird die Rechtskraft des Bußgeldbescheides festgestellt und damit auch für den Betroffenen die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße.
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid geht insoweit auch immer mit zusätzlichen Kosten einher.