Ein Fahrverbot vermeiden kann in manchen Fällen geradezu existenzerhaltend sein; oder umgekehrt gesagt: Wenn das Fahrverbot vermeiden erfolglos verläuft, dann ist das oftmals existenzbedrohend.

Angesprochen ist die Situation des Regelfahrverbotes als einem zeitlich befristeten Fahrverbot nach § 25 StVG, dem Straßenverkehrsgesetz. Für das dort näher bezeichnete Fahrverbot sind das StVG sowie die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die Bußgeldkatalog-Verordnung maßgebend.

Abgesehen von dem Augenblicksversagen kann auch nach § 4 Absatz 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden. „In einem solchen Fall soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden“. Das klingt vielversprechend und ist auch in einigen, wenigen Ausnahmefällen durchaus aussichtsreich. Die sind dann gegeben, wenn sich durch das Fahrverbot eine schwierige finanzielle Situation ergeben würde, oder wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet wäre. In solchen Ausnahmefällen erhöht sich das Bußgeld auf den doppelten Betrag des Regelsatzes.

Doch so ohne Weiteres ist das nicht möglich. Der Betroffene muss mit Zahlen, Daten und Fakten seine Notsituation tatsächlich nachweisen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Ein Arbeitsplatzverlust ist immer auch mit dem Bezug von Transferleistungen wie ALG I oder II verbunden. Der selbstständige Vertreter kann keine Aufträge mehr generieren, er wird auf Anhieb zum Sozialhilfefall. Und wenn Unterhaltszahlungen zu leisten snd, dann können von dem Einkommensverlust wegen Fahrverbot auch Unterhaltsberechtigte wie Kinder oder getrennt lebende respektive geschiedene Ehefrau davon betroffen sein.

Eine solche Kettenreaktion kann dazu führen, dass auch diese Personen, wie es genannt wird, zum Amt müssen. In dieser Situation spricht die Güteabwägung eindeutig für die doppelt hohe Bußgeldzahlung bei einem gleichzeitigen Fahrverbot vermeiden.

 

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