"Wunderwaffe" Poliscan Speed

Wenn es vor Gericht um Geschwindigkeitsübertretungen und Bußgelder bzw. dadurch verursachte Unfälle geht, haben Anwälte einige Probleme zu beachten. Eines davon dreht sich um das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed, dessen Hersteller die Firma Vitronic ist. Mehrere Gerichte - beispielsweise das Amtsgericht Solingen und das Amtsgericht Dillenburg - hatten Poliscan Speed nicht als „standardisiertes Messverfahren“ akzeptiert. Man äußerte seitens der Gerichte erhebliche Zweifel an dem Messverfahren. Folglich endeten zahlreiche viele Verfahren, in denen Werte aus dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed zu Grunde gelegt wurden, mit Freisprüchen. Andere wurden mangels eindeutiger und gerichtsverwertbarer Beweise eingestellt.

Nun aber entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen IV-5 Ss-OWI 206⁄09‑(OWi) 178–09 I, dass das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed durchaus als ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren zu sehen ist. Der Hersteller veröffentlichte diese Entscheidung. Festzustellen bleibt aber, dass es nur eine Grundsatzentscheidung über das Geschwindigkeitsmessgerät als standardisiertes Verfahren ist - nicht aber eine Aussage über die Korrektheit der Daten getroffen wird. Das umstrittene Messverfahren des Poliscan Speed ist also wieder gerichtsverwertbar. Die abgelesenen und dokumentierten Geschwindigkeitswerte sind aber so fehlerhaft oder korrekt wie bei allen anderen Geschwindigkeitsmessgeräten. Es gibt weiterhin Bedenken gegen den Einsatz und die Verwertbarkeit solcher Geräte vor Gericht. Als einen der wichtigsten Kritikpunkte benennt man die fehlende Dokumentation eines Geschwindigkeits-Verstoßes. Zunächst nämlich misst das Poliscan Speed die Geschwindigkeit und stellt erst dann den Beweis in Form eines Fotos her. Zu diesem Zeitpunkt könnte ein Fahrer bereits auf die Bremse getreten sein oder Gas geben. Der Hersteller macht nicht zugänglich, auf welche Weise er das gemessene Tempo in das Foto integriert. Da auch die verworfenen Messungen nirgendwo protokolliert werden, kann niemand feststellen, wie zuverlässig das Gerät wirklich ist.

Nach Ansicht vieler Gerichte und Anwälte sind die Werte des Geschwindigkeitsmessgerätes "Poliscan Speed" also derart in Zweifel zu ziehen, dass das „in dubio pro reo“-Prinzip angewendet werden muss. Solange man einem Fahrzeugführer nicht eindeutig nachweisen kann, dass die Messung korrekt ist, kann man ihn nicht verurteilen. Es lohnt sich also, die gerichtsverwertbaren Messungen des Poliscan Speed überprüfen zu lassen. Diese Prüfung sollte in die Hände eines spezialisierten Anwalts in Zusammenarbeit mit einem technischen Sachverständigen gelegt werden. Entstehen dabei berechtigte Zweifel an den Messdaten, ist die Bußgeldbehörde im Hintertreffen. Meistens übernehmen die Rechtschutzversicherer die Kosten einer Verteidigung im Falle einer Bußgeldsache. Auch das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen übernehmen in der Regel die Versicherungen ebenfalls.