Rechtsgrundlagen
Absehen vom Fahrverbot
Zentrale Norm für das Absehen vom Fahrverbot ist der § 4 Abs. 4 BKatV:
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Das Absehen vom Fahrverbot ist immer dann ratsam, wenn eine Führerscheinabgabe beruflich nicht möglich ist oder der Zeitpunkt der Abgabe für den Betroffenen ungünstig ist. Wenn es sich bei dem Verstoß nicht um eine Wiederholungstat handelt, kann die Behörde ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße befürworten. Sie wird in der Regel ihr Ermessen positiv ausüben, wenn die berufliche Existenz von der Führerscheinabgabe betroffen ist. Andererseits ist es auch möglich, dass die Bußgeldstelle nicht auf ein Absehen vom Fahrverbot verzichtet. Dann besteht aber noch die Möglichkeit, dass man seinen Führerschein in der Zeit des Jahresurlaubs abgibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Einspruch rechtzeitig erfolgt ist und der Betroffene von selbst den Einspruch zu dem Zeitpunkt zurücknimmt, an dem er sein Fahrverbot antreten möchte. Verständlicherweise kann dieser Zeitpunkt natürlich nicht bis Ultimo verschoben werden. Sollte vorab keine dieser beiden Möglichkeiten in Betracht kommen, kann ein Rechtsanwalt im späteren Gerichtsverfahren mit guten Begründungen versuchen, den Amtsrichter gnädig zu stimmen, damit dieser dann von sich aus ein Absehen vom Fahrverbot befürwortet und gegebenenfalls die Geldbuße angemessen erhöht.
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