Verzögern des Fahrverbots
Als sog. Ersttäter (d.h. wenn in den vergangen zwei Jahren kein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist) wird Ihnen eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides zugebilligt, um das Fahrverbot anzutreten.
Steht Ihnen diese Frist nicht zu oder reichen die vier Monate nicht aus, finden wir für Sie gerne eine Lösung, um das Fahrverbot auf einen geeigneten Zeitpunkt (beispielsweise Urlaubszeit etc.) zu legen.
Nutzen Sie unsere unverbindliche
Antwort binnen 24h / auch am Wochenende
blitzerkanzlei ® - Das Original
bekannt aus TV und Radio
Sofortberatung 030 - 346 496 999